Seminar zusammen mit Prof. Dr. Gerrit Manssen
Abschied nehmen und trauern, Begräbnisfeier und Bestattung gehören zu den Ereignissen, die fast alle oder besser die meisten Menschen irgendwann betreffen. Die katholische Kirche betrachtet es als ihre Pflicht jedem Gläubigen im Falle seines Todes ein kirchliches Begräbnis zu gewähren. Diese Pflicht zur Durchführung des kirchlichen Begräbnisses ist nach Maßgabe des Rechts zu erfüllen (§ 1). Das bedeutet zweierlei, nämlich, dass diese Pflicht 1.) besteht, sofern nicht der Gläubige zu Lebzeiten Tatbestände geschaffen hat, die der Erfüllung dieser Pflicht entgegenstehen, sowie 2.) von demjenigen nach Maßgabe der liturgischen Vorschriften zu erfüllen ist, in dessen Amtsverantwortung sie aufgrund der Umstände rechtlich gelegt ist (§ 2).
Ähnlich verfügt der staatliche Gesetzgeber (siehe Art. 1 Abs. 1 BayBestG, BayRS III S. 452, BayRS 2127-1-G) den Bestattungszwang und hält fest: „Jede Leiche muss bestattet werden, und zwar durch Beisetzung in einer Grabstätte (Erdbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der in einer festen Urne verschlossenen Aschenreste in einer Grabstätte (Feuerbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der Urne von einem Schiff auf hoher See (Seebestattung). Leichen und Aschenreste Verstorbener müssen, wenn dieses Gesetz nichts anderes zulässt, auf Friedhöfen beigesetzt werden.“